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Neues Mutterschutzgesetz ( ab 01.01.2018)

In dem neuen Gesetz werden die Rechte der Schwangeren ( mehr Mitbestimmung über ihre Erwerbstätigkeit) als auch die bessere Umsetzung des Arbeitsschutzes für Schwangere und Stillende berücksichtigt. Zudem wird der Personenkreis der geschützten Personen erweitert.

Die Kernbereiche wie Zuschusspflicht und Entgeltfortzahlung während der Mutterschutzfrist und dem Beschäftigungsverbot bleiben gleich, ebenso das System der Rückerstattungen dieser finanziellen Aufwendungen durch das AAG-Umlageverfahren wird erhalten bleiben.

Der Kündigungsschutz bleibt ebenfalls unberührt.

Bereits 2017 ist in Kraft getreten:
Mehr Schutz bei Fehlgeburt/ Todgeburten oder Geburten von behinderten Kindern
Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten künftig vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt.,
Zudem wird ein Kündigungsschutz von 4 Monaten für Frauen die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten neu eingeführt. Bisher wurden Fehlgeburten nur bei einem Todgewicht von 250g anerkannt. Die Betroffenen erhalten ferner 8 Wochen Mutterschutz nach der erlittenen Fehlgeburt. Diese Schutzfrist von 8 Wochen nach der Fehlgeburt kann jedoch von den betroffenen Müttern auf 2 Wochen verkürzt werden.

Erst 2018 treten in Kraft:

Erweiterter Personenkreis, der den Mutterschutz genießt.

NEU: -Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen
Schülerinnen und Studentinnen werden in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn
• die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt
• die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
• Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
• Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind (war bisher Bestand)
• Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (NEU: wird im §2 geregelt)
• Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen)

!!!Unternehmen müssen künftig also genau hinschauen, welche Personen zusätzlich mutterschutzrechtliche Pflichten auslösen!!!

Neue Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz für Mütter
Klarstellende Regelung der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutzmaßnahmen und ihrer Dokumentation.
NEU: Der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden (generelle Beschäftigungsverbot)

Früher wurden generelle Beschäftigungsverbote zu schnell ausgesprochen. Ab 2018 wird von dem Arbeitgeber verlangt, zu prüfen ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich ist, damit die Schwangere weiter beschäftigt werden kann. Neben Vorkehrungen zur Umgestaltung der Arbeitsplätze muss auch geprüft werden, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt. Dementsprechend sollen Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen nur noch in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen versagen.

NEU: Um den Arbeitsschutz zu verbessern und den Anforderungen nachzukommen, sollen Arbeitgeber künftig für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungs-beurteilung, also egal wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist, fertigen. (MuSchG § 9)

NEU: Nur bei der Umsetzung von unverhältnismäßigen Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren kann ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Bis zur Fertigstellung der Gefährdungsbeurteilung sollen Schwangere nicht mehr arbeiten müssen, daher vorher Arbeitsplatz beurteilen.

NEU: Eine gesonderte Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entfällt, wenn aufgrund der Art des Arbeitsplatzes keine Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen zu erwarten ist. Dies dürfte insbesondere z. B. bei Büroarbeitsplätzen der Fall sein. In diesen Fällen reicht es, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Vermerk in seinen Unterlagen aufnimmt.

Damit wird der Arbeitgeber aufgefordert, mit der Zielsetzung des MuSchG den Gesundheitsschutz für die Schwangere zu realisieren auch alle Möglichkeiten zu nutzen hat, damit schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen kann.

NEU: Berücksichtigung der Psychischen Belastung. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ist Grundlage des Arbeitsschutzes und stellt den Menschen, seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit in den Mittelpunkt. Aus diesem ganzheitlichen Ansatz ergibt sich letztlich implizit die Verpflichtung, auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten, insbesondere aber auch für Schwangere, zu berücksichtigen.
NEU: Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie Stress oder anderen psychischen Belastungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.“

NEU: ist weiter, dass der Arbeitgeber mit der Frau ein Gespräch über die weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten hat. Die Dokumentationspflichten wurden im Gesetz ausdrücklich klargestellt (§ 14 MuSchG-E).

NEU: Wegfall des Aushängens von Gesetzen ist möglich, sofern Auslegungspflicht zugunsten einer Veröffentlichung im Intranet des Arbeitgebers: das Mutterschutzgesetz darf künftig vom Arbeitgeber auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Bedingung, jeder muss zu jeder Zeit Zugang hierzu haben.

Flexiblere Arbeitszeiten
Die Regelung eines behördlichen Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen zwischen 20 und 22:00 Uhr (§§ 4; 28)
Insgesamt soll die Arbeitszeit für Frauen flexibler gestaltet werden können.


Es bleibt grundsätzlich bei einem Verbot von Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Die Verbote werden jedoch gelockert und die Ausnahmevorschriften geändert.

 

Neben dem Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 6 in Verbindungmit § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie dem Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung nach 22 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird:

 

NEU:
in § 28 ein Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr eingeführt. Im Unterschied zum Benachrichtigungsverfahren nach § 27 Absatz 1 sieht das Genehmigungsverfahren nach § 28 notwendigerweise eine formelle und materielle Einzelfallprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor.

 

Nachtarbeit bis 22 Uhr sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sollen nun bei ausdrücklichem Wunsch der Schwangeren möglich sein. In diesen Fällen bedarf es jedoch einer behördlichen Genehmigung, wobei die Ausnahme der Arbeitszeit bis 22:00 in vereinfachter Form erfolgt.


AUSNAHME:
Einreichen von Unterlagen, wie:
nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin
Vorliegen eines ärztlichen Unbedenklichkeitszeugnisses
Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitgeber

formelle und materielle Prüfung des Antrags durch die Behörde. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.

 

Die Frau kann der Ausnahme jederzeit widersprechen.

Die Regelung der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung (§§ 4 und 29 MuSchG-E), §8 (2) altes MuSchG bleibt bestehen.

 

Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit anordnen, sofern die Arbeitnehmerin nicht mehr als 90 Std. (bei minderjährigen Frauen 80) Stunden in einer Doppelwoche arbeitet. Voraussetzung dafür ist neben der Einwilligung der Betroffenen eine Bestätigung des Arztes, dass von diesen Arbeitszeiten keine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht. (bisher im §8 (6) verankert).


Das Verbot der Mehrarbeit wurde leicht angepasst. Die Neuregelung sieht nunmehr eine Ausgleichspflicht für geleistete Überstunden innerhalb eines Monats vor und stellt damit sicher, dass auch Teilzeitbeschäftigte erfasst sind.