Verwenden Sie im Unternehmen Wasserstoffperoxid, dann lesen Sie bitte unbedingt hier......

Wichtige Pflicht für Unternehmer (z. B. Friseure & Ärzte): wenn u. a. Wasserstoffperoxid verwendet wird!

Ob für ein strahlendes Blond im Friseursalon oder für Bleaching und Hygiene in der Zahnarztpraxis: Wasserstoffperoxid (H2 O2 ) gehört in vielen Betrieben zum täglichen Arbeitsmaterial. Doch was vielen Unternehmen noch nicht bewusst ist: es gibt Stoffe, wie z. B. Wasserstoffperoxid, diese fallen unter das europäische Chemikalienrecht für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen. Werden entsprechende Produkte im Betrieb gestohlen oder vergreift sich jemand unbefugt am Lager, greifen strenge gesetzliche Meldepflichten – und zwar innerhalb von 24 Stunden!

Hier erfahren Sie, welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten und welche Produkte konkret betroffen sind. Aktuell werden dazu auch häufiger Begehungen durch das LaGetSi durchgeführt

Die rechtliche Grundlage: Verordnung (EU) 2019/1148

Seit Februar 2021 gilt die EU-Verordnung 2019/1148 zusammen mit dem deutschen Ausgangsstoffgesetz (AusgStG). Ziel dieser Vorschriften ist es, den Missbrauch von frei verkäuflichen oder gewerblich genutzten Chemikalien zur illegalen Herstellung von Sprengstoffen zu verhindern. Betroffen sind sogenannte regulierte Ausgangsstoffe. 

Welche Produkte und Stoffe sind betroffen?

Die EU-Verordnung unterscheidet zwei Kategorien von Stoffen (Anhang 1 und 2):

1. Beschränkte Ausgangsstoffe (Anhang 1)

Diese Stoffe unterliegen ab definierten Konzentrationsgrenzwerten einem Verkaufs- und Besitzverbot für die Allgemeinheit (Privatpersonen). Sie dürfen nur an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Zudem gelten strenge Melde- und Überprüfungspflichten.

Stoff

Konzentrationsgrenzwert

Typische Einsatzbereiche / Produkte

Wasserstoffperoxid

> 12 %

Bleichmittel, Desinfektion, Haar-Blondierungen u.a.

Salpetersäure

> 3 %

Reinigungsmittel, Metallbeizung, Düngemittel, Laborchemikalie

Schwefelsäure

> 15 %

Batteriesäure, Reiniger (z. B. Abflussreiniger), Metallverarbeitung

Nitromethan

> 16 %

Modellbau-Treibstoffe, Lösungsmittel

Ammoniumnitrat

Stickstoffgehalt > 16 %

Düngemittel, Agrarprodukte

Kaliumchlorat

> 40 %

Laborchemikalien, Pyrotechnik, Textilbleiche

Kaliumperchlorat

> 40 %

Labor, Spezialchemie

Natriumchlorat

> 40 %

Chemische Industrie, Bleichmittel

Natriumperchlorat

> 40 %

Labor- und Industriechemikalien

Wichtig: Die Vorgaben gelten auch für Gemische und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten (unabhängig von der Gebindegröße, auch bei Kleinstmengen).


 


 

2. Regulierte Ausgangsstoffe (Anhang II)

Diese Stoffe unterliegen keiner Abgabebeschränkung, wohl aber einer gesetzlichen Meldepflicht bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Verdachtsmomenten.

  • Aceton – z. B. in Entfettern, Nagellackentfernern, Reinigungsmitteln

  • Hexamin – z. B. Brennstofftabletten, Harzverarbeitung

  • Aluminium- / Magnesiumpulver – z. B. Pigmente, Metallverarbeitung

  • Nitrate: Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat, Calciumammoniumnitrat, Magnesiumnitrat-Hexahydrat – z. B. Düngemittel, Spezialsalze
     

Die 24-Stunden-Frist: Was tun bei Diebstahl oder Verlust?

Als gewerbliche Verwender (z. B. als Friseur oder Zahnarzt) sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Abhandenkommen von regulierten Ausgangsstoffen innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung zu melden.

Was muss gemeldet werden?

  1. Diebstahl & Einbruch: Jede gewaltsame Entwendung oder Entwendung durch Mitarbeiter bzw. Kunden.

  2. Unerklärlicher Verlust / Fehlbestände: Unregelmäßigkeiten bei der Bestandskontrolle, die sich nicht schlüssig erklären lassen.

  3. Verdächtige Transaktionen / Anfragen: Ungewöhnliche Kaufanfragen oder Versuche von betriebsfremden Personen, an die Mittel zu gelangen.
     

Wer ist die Anlaufstelle?

Die Meldung muss an die jeweilige nationale Kontaktstelle erfolgen. In der Regel sind dies die Landeskriminalämter (LKA) der Bundesländer bzw. die zuständigen Polizeidienststellen.

Beispiel Berlin (Landeskriminalamt Berlin - Dauerdienst):

  • 📞 Telefon: 030 4664 909 909

  • ✉️ E-Mail:

(Hinweis: Informieren Sie sich präventiv, welche Kontaktdaten für Ihr Bundesland gelten, und hinterlegen Sie diese!)

Pflicht zur Unterweisung und Nachweis gegenüber Prüfbehörden

Die Aufsichtsbehörden (z. B. das Landesamt für Arbeitsschutz/LAGetSi oder Gewerbeaufsichtsämter) prüfen im Rahmen von Betriebsbesichtigungen, ob Betriebe ihre Pflichten kennen:

  • Personalunterweisung: Sie und Ihr Team müssen wissen, welche Produkte betroffen sind und wie eine Meldung im Ernstfall abläuft.

  • Nachweispflicht: Sie müssen gegenüber den Prüfern nachweisen können, dass der Betrieb über die Melde- und Prozesswege Bescheid weiß.

  • Sichere Lagerung: Stellen Sie sicher, dass Wasserstoffperoxid und andere regulierte Stoffe im Salon oder in der Praxis unzugänglich für Kunden oder unbefugte Dritte gelagert werden.


 

Weitere Informationen/Auskünfte: https://www.berlin.de/lagetsi/technische-sicherheit/explosivstoffe/ausgangsstoffe-explosivstoffe-1626113.php


Anhängende Dokumente können als Aushänge benutzt werden


 


 


 


 


 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 11. August 2026

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