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Welche Fahrzeugkontrollen müssen bei dienstlichen Fahrzeugen beachtet werden

Neben der vorgeschriebenen Hauptinspektion (z.B. TÜV, DEKRA) und den regelmäßigen Inspektionen (z. B. Scheckheft) ist der Halter von Firmenfahrzeugen auch verpflichtet die nach der  Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ und DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“  vorgeschriebene Fahrzeugkontrolle durchzuführen, oft wird  dies auch Fahrzeug-UVV genannt. Bei nicht erfolgter Fahrzeug-UVV drohen den Fahrzeughaltern Bußgeld und Verlust des Versicherungsschutzes.

Die DGUV Vorschrift 70 gilt für alle Fahrzeuge, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70). Dabei ist es gleich, ob es sich um ein fest zugewiesenes Firmenfahrzeug oder ein Pool-Fahrzeug handelt und ob der Angestellte das Fahrzeug auch privat nutzen darf. Vom Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 ausgeschlossen sind jedoch dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, also Fahrzeuge, deren Halter ein Angestellter selbst ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70).

 

HIER SIND FOLGENDE KONTROLLEN FESTGELEGT:    

  1. Tägliche Fahrzeugprüfung durch den Fahrer
  2. Regelmässige Fahrzeugprüfung durch den Halter
  3. Jährliche Überprüfung des Fahrzeugs durch einen Sachkundigen

 

Diese beim Privat-PKW oft nicht gemachten Checks sind zwar ein großer Aufwand, doch stellen sie auch eine Maßnahme zur Steigerung der Verkehrssicherheit dar. Täglich gibt es Verkehrsunfälle, welche durch technische Checks hätten verhindert werden können. Dienstfahrzeuge sind oft mehrere Stunden täglich in Betrieb, werden in der Regel  nicht mit der gleichen Sorgfalt wie Privat-PKWs behandelt und häufig oft auch von wechselnden Fahrern benutzt. Daraus lässt sich schließen, dass ein Fahrzeug-Check im beruflichen Umfeld oft sinnvoll ist.

 

1. Tägliche Fahrzeugprüfung durch den Fahrer

Nach der oben bereits erwähnten DGUV Vorschrift 70 müssen sich Fahrzeugführer täglich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand ihres Wagens überzeugen. Hierfür haben sich kleine Checklisten bewährt, die z.B. im Handschuhfach desFahrzeuges hinterlegt werden können.

 

2. Regelmäßige Überprüfung des Fahrzeugzustands

Idealerweise sollte der Halter (idR der Arbeitgeber) die  Fahrzeuge ein bis zwei Mal jährlich einer Sichtkontrolle unterziehen. Als Arbeitgeber unterliegt man hier der Kontrollpflicht oder diese wurden an den Fahrer übertragen. Mit einer regelmäßigen Kontrolle durch den Halter hat dieser aber folgenden Vorteil: er weiß stets über den Zustand seiner Fahrzeuge Bescheid, und kann Fahrer, die mit ihren Fahrzeugen nicht sorgsam umgehen, gelegentlich darauf hinweisen. Idealerweise sollte diese Sichtkontrolle auch dokumentiert werden. Auch hier gibt es über die DGUV Vorschrift 70 Empfehlungen für ein Prüfprotokoll. 

 

3. Jährliche Überprüfung des Fahrzeugs durch einen Sachkundigen

Über die Berufsgenossenschaften ist festgelegt, dass gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand überprüft werden müssen. Betriebssicher ist ein Fahrzeug, wenn es verkehrssicher und arbeitssicher ist. Im Unternehmen kann ggf ein Mitarbeiter zum “Sachkundigen” ausgebildet werden und anschließend die Fahrzeug-UVV durchführen. Hier gibt es evtl bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft Fortbildungen. Dies Ausbildung eines Sachkundigen lohnt sich jedoch nur bei einer größeren Anzahl von Fahrzeugen, da viele Autohäuser diese UVV-Prüfung auch anbieten und es sich empfiehlt diese mit der Hauptuntersuchung oder Inspektion durchführen zu lassen. Kosten liegen etwa bei 30-50 €/Fahrzeug. Auf der Rechnung muss diese Prüfung dann jedoch auch erkennbar sein und diese sollte auch mit einem entsprechenden Prüfprotokoll nachgewiesen werden.

 

Unterweisung des Fahrers (§ 35 DGUV 70)

Der Arbeitgeber muss (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70)  Beschäftigte in das Führen des Fahrzeugs unterweisen. Diese Unterweisung muss vor dem erstmaligen Gebrauch des Fahrzeugs und anschließend einmal jährlich durchgeführt werden sowie schriftlich dokumentiert werden (§ 12 ArbSchG§ 12 BetrSichV§ 4 DGUV Vorschrift 1).

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Veröffentlichung

So, 17. März 2019

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